Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 37/21 R(Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG 2009 - gesetzlicher Forderungsübergang des Arbeitsentgeltanspruches auf Generalunternehmer - revisionsrechtliche Prüfung des Erklärungswillens)Zitiert von 5
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 21/09 R(Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit Null - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids nach § 173 Abs 3 SGB 3 bei fehlender Aufhebung - keine Umdeutung des Ablehnungsbescheides)Zitiert von 19
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 6/19 RWinterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Erkennbarkeit der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für AußenstehendeZitiert von 5
- BSG, 17.12.2013 – B 11 AL 11/12 RKurzarbeitergeldanspruch - persönliche Voraussetzung - Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation - Bewilligung durch Rentenversicherungsträger - ÜbergangsgeldanspruchZitiert von 1
- BAG, 22.09.2010 – 4 AZR 33/09Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - Auslegung des Begriffs "Abteilung" i.S.d. Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel RPZitiert von 21
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 29/09 Rsozialgerichtliches Verfahren - bindender Anerkennungsbescheid - Beseitigung der Bindungswirkung der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen - Transferkurzarbeitergeld - Kurzarbeit NullZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2009 – 5 AZR 310/08Zitiert von 15
- SG Duisburg, 08.09.2005 – S 12 AL 219/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2002 – L 8 AL 265/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.