Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
Stand: 10.06.2019
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 171 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 37/21 R(Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG 2009 - gesetzlicher Forderungsübergang des Arbeitsentgeltanspruches auf Generalunternehmer - revisionsrechtliche Prüfung des Erklärungswillens)Zitiert von 5
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 21/09 R(Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit Null - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids nach § 173 Abs 3 SGB 3 bei fehlender Aufhebung - keine Umdeutung des Ablehnungsbescheides)Zitiert von 21
- BAG, 22.09.2010 – 4 AZR 33/09Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - Auslegung des Begriffs "Abteilung" i.S.d. Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel RPZitiert von 22
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 29/09 Rsozialgerichtliches Verfahren - bindender Anerkennungsbescheid - Beseitigung der Bindungswirkung der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen - Transferkurzarbeitergeld - Kurzarbeit NullZitiert von 11
- BAG, 22.04.2009 – 5 AZR 310/08BRTV Bau: Eigenständige Zahlungspflicht des Arbeitgebers für Saison-Kurzarbeitergeld unabhängig von den persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- SG Duisburg, 08.09.2005 – S 12 AL 219/04
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.